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§ 29 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Sondervorschriften für Werke von Genossenschaften 1. Baubeginn
Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften
§ 29 Perimeterverordnung, PV · Sondervorschriften für Werke von Genossenschaften 1. Baubeginn
1. Mit dem Bau des Werkes darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt, allfällige Leistungen von Bund und Kanton zugesichert und die anteilmässige Beitragspflicht rechtskräftig festgelegt sind.
2. In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die vorzeitige Inangriffnahme der Arbeiten bewilligen oder von sich aus anordnen.