§ 28 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Zuständigkeit
§ 28 Perimeterverordnung, PV · Zuständigkeit
1. Bei öffentlichen Werken von Gemeindeverbänden üben die gemäss Statuten zuständigen Organe die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus.
2. Bei öffentlichen Werken von Genossenschaften legt die Gemeinde auf Begehren und nach Anhören des Vorstandes der Genossenschaft den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und die Höhe der Beiträge fest; im übrigen übt der Vorstand der Genossenschaft die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Sowohl der Vorstand der Genossenschaft wie der einzelne Genossenschafter sind befugt, der Gemeinde im Sinne von § 19 die Neufestsetzung der Beitragspflicht zu beantragen; die Neufestsetzung ist der Genossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.