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§ 27 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Beitragspflicht und Verfahren
Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften
§ 27 Perimeterverordnung, PV · Beitragspflicht und Verfahren
1. Sind Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes Aufgabe eines Gemeindeverbandes oder einer Genossenschaft, so gelten für die Beitragspflicht und das Verfahren die Vorschriften des zweiten Abschnittes, soweit der dritte Abschnitt nicht abweichende Vorschriften enthält.