§ 26 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Bildung von Genossenschaften
§ 26 Perimeterverordnung, PV · Bildung von Genossenschaften
1. Obliegen Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes einer Mehrzahl von Grundeigentümern, so haben sich diese zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. EGZGB zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.
2. Die Mitgliedschaft beruht auf der Bau-, Betriebs- und Unterhaltspflicht. Jedes beitragspflichtige Grundstück oder jeder Grundstückteil ergibt eine Mitgliedschaft und eine Stimme; sind jedoch mehrere beitragspflichtige Grundstücke in einer Hand vereinigt, so hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Das Nähere ist in den Genossenschafts-Statuten zu regeln.
3. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.