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§ 25 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Bildung von Gemeindeverbänden

Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften
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§ 25 Perimeterverordnung, PV · Bildung von Gemeindeverbänden

1. Die Gemeinden können sich gemäss den §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes zum gemeinsamen Bau, Unterhalt und Betrieb von öffentlichen Werken zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen.

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