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§ 24 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Beitragsverfügung (Rechnung); Rechtsmittel

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Verfahren
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§ 24 Perimeterverordnung, PV · Beitragsverfügung (Rechnung); Rechtsmittel

1. Die Gemeinde stellt den Eigentümern gestützt auf die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht die Beitragsverfügung (Rechnung) zu.

2. Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen den Einspracheentscheid innert gleicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

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