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§ 23 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Eintritt der Rechtskraft; Rechtsmittel

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Verfahren
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§ 23 Perimeterverordnung, PV · Eintritt der Rechtskraft; Rechtsmittel

1. Die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht wird, soweit sie nicht mit Einsprache angefochten worden ist, mit dem Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig; vorbehalten bleibt Abs. 4.

2. Über die Einsprachen, die nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, entscheidet die für die Aufstellung des Kostenverteilers zuständige Stelle der Gemeinde. Wird die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht eines Dritten angefochten, so ist dieser vor dem Entscheid anzuhören; der Entscheid ist auch ihm mitzuteilen.

3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.

4. Die entscheidende Instanz hebt den Kostenverteiler von Amtes wegen ganz oder teilweise auf, wenn

a. der Einsprache- oder Beschwerdeentscheid wesentliche Änderungen in der anteilmässigen Beitragspflicht ergibt, die im Vergleich zu den nicht angefochtenen Beitragspflichten zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen;

b. sich bei der Beurteilung der Einsprache oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, dass bei Erlass des Kostenverteilers Verfahrensgrundsätze in erheblicher Weise verletzt worden sind.

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