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CH-LU
§ 22 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Einsprache
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Verfahren
§ 22 Perimeterverordnung, PV · Einsprache
1. Die Grundeigentümer können gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebietes sowie gegen die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht innert 30 Tagen seit Zustellung des Kostenverteilers Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erheben.