732
PVRPOP
CH-LU
§ 21 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Mitteilung
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Verfahren
§ 21 Perimeterverordnung, PV · Mitteilung
1. Der Kostenverteiler ist den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke vollumfänglich schriftlich mitzuteilen.
2. Der Beitragsplan ist entweder dem Kostenverteiler beizulegen oder durch die Gemeinde während 30 Tagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, der ein Interesse glaubhaft macht.