§ 20 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Kostenverteiler; Beitragsplan
§ 20 Perimeterverordnung, PV · Kostenverteiler; Beitragsplan
1. Sind die Voraussetzungen für die Erhebungen von Grundeigentümer-Beiträgen erfüllt, so stellt die Gemeinde einen Kostenverteiler auf, der folgende Punkte zu umfassen hat
1. Grundlagen für die Erhebung von Grundeigentümer-Beiträgen (einschlägige Vorschriften, Beschluss über die Erhebung von Beiträgen und über die Ausführung eines öffentlichen Werkes);
2. Höhe der Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton usw., des Gemeindeanteils sowie des auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallenden Kostenanteils;
3. kurze Begründung der Systemwahl im Sinne von § 8 und Angabe der hauptsächlichsten Kriterien für die Klasseneinteilung gemäss § 9;
4. * vollständige Beitragstabelle mit folgenden Kolonnen: beitragspflichtiges Grundstück, Eigentümer, Zahlenwert des Grundmasses, Klasse, Anzahl Teilereinheiten, mutmasslicher Beitrag oder prozentuale Beitragspflicht;
5. Hinweis auf eine allfällige Planauflage gemäss § 21 Abs. 2;
6. Hinweis auf das Einspracherecht gemäss § 22.
2. Die beitragspflichtig erklärten Grundstücke oder Grundstückteile sind in einem Beitragsplan (Situationsplan) deutlich zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann bei öffentlichen Werken wie Güterstrassen in nicht vermessenen Gebieten ausserhalb des Baugebietes von der Ausarbeitung eines Beitragsplanes absehen, wenn für die Beitragsberechnung nicht auf die Grundstückfläche abgestellt wird und der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sonstwie eindeutig feststellbar ist.