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§ 19 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Beiträge an Betriebs- und Unterhaltskosten

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 19 Perimeterverordnung, PV · Beiträge an Betriebs- und Unterhaltskosten

1. Wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden, bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert. Sie darf von der Gemeinde nur bei wesentlicher Veränderung der gemäss den §§ 7-9 massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch eines beteiligten Grundeigentümers hin abgeändert werden.

2. Die Neufestsetzung der anteilmässigen Beitragspflicht ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 20 ff.

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