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§ 17 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Pfandrecht

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 17 Perimeterverordnung, PV · Pfandrecht

1. Die Gemeinde hat für ihre Beitragsforderungen ein gesetzliches Pfandrecht, soweit es in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen ist.

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