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§ 16 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Ratenzahlungen; Stundung

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 16 Perimeterverordnung, PV · Ratenzahlungen; Stundung

1. Die Gemeinde kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.

2. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2. Die Gemeinde kann aber auch die Bezahlung der Zinse im Sinne von Abs. 1 stunden.

3. Die Gemeinde kann bei Ratenzahlungen und Stundungen die Beitragspflicht im Grundbuch anmerken lassen.

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