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PVRPOP
CH-LU
§ 15 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Fälligkeit; Verzinsung
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
§ 15 Perimeterverordnung, PV · Fälligkeit; Verzinsung
1. Beiträge werden einen Monat, nachdem die Beitragsverfügung (Rechnung) rechtskräftig geworden ist, fällig.
2. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge zu 5% zu verzinsen.