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§ 15 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Fälligkeit; Verzinsung

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 15 Perimeterverordnung, PV · Fälligkeit; Verzinsung

1. Beiträge werden einen Monat, nachdem die Beitragsverfügung (Rechnung) rechtskräftig geworden ist, fällig.

2. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge zu 5% zu verzinsen.

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