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§ 14 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Etappenweiser Bezug der Beiträge

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 14 Perimeterverordnung, PV · Etappenweiser Bezug der Beiträge

1. Wird der Bau eines öffentlichen Werkes etappenweise vorgenommen (z.B. Bau der einzelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf oder vorerst bloss Rohausbau), so kann die Gemeinde für die Kosten der einzelnen Etappen separate Beitragsverfügungen (Rechnungen) erlassen.

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