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§ 13 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Zahlungspflichtige Person

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 13 Perimeterverordnung, PV · Zahlungspflichtige Person

1. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsverfügung (Rechnung) Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder Grundstückteiles ist.

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