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§ 11 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - 3. Andere Beitragsberechnung

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
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§ 11 Perimeterverordnung, PV · 3. Andere Beitragsberechnung

1. Die Gemeinde kann die Höhe der Beiträge auf andere Weise berechnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.

2. Sind die Eigentümer beitragspflichtiger Grundstücke Mitglieder einer Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB), so genügt die Zustimmung der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaftsstatuten können vorsehen, dass für diesen Beschluss ein qualifiziertes Mehr notwendig ist.

3. Stimmen alle Beteiligten dem Ergebnis der anteilmässigen Beitragsberechnung unterschriftlich zu, so hat diese Vereinbarung die Wirkungen eines rechtskräftigen Kostenverteilers im Sinn der §§ 20 ff. Die Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmigen.

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