§ 10 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - 2. Art der Berechnung
§ 10 Perimeterverordnung, PV · 2. Art der Berechnung
1. Der Zahlenwert des Grundmasses (§ 8) des beitragspflichtigen Grundstücks oder Grundstückteils multipliziert mit der Klassenzahl (§ 9) ergibt die Anzahl Teilereinheiten. Die so errechnete anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks kann als Prozentzahl dargestellt werden.
2. Weichen ähnlich interessierte Grundstücke in der anteilmässigen Beitragspflicht erheblich voneinander ab und können diese Abweichungen auch mit der Wahl eines anderen Grundmasses nicht beseitigt werden, ist die Anzahl Teilereinheiten so zu korrigieren, dass eine gerechte Aufteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechende Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen.
3. Der von den Kosten des öffentlichen Werkes auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallende Anteil dividiert durch die Gesamtzahl der Teilereinheiten aller Grundstücke oder Grundstückteile ergibt den pro Teilereinheit zu leistenden Beitrag.
4. Der pro Teilereinheit zu leistende Beitrag multipliziert mit der Anzahl Teilereinheiten des Grundstückes ergibt den pro Grundstück oder Grundstückteil zu bezahlenden Beitrag.