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CH-LU
§ 1 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Beiträge an öffentliche Werke
Geltungsbereich
§ 1 Perimeterverordnung, PV · Beiträge an öffentliche Werke
1. Die Verordnung gilt für Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Genossenschaften, soweit nicht abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung.