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CH-LU
§ 1 Beschluss über die Zuständigkeit für Entschädigungen aus vorbereitenden Enteignungshandlungen
§ 1 Beschluss über die Zuständigkeit für Entschädigungen aus vorbereitenden Enteignungshandlungen
1. Die Friedensrichterinnen und -richter legen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 die Entschädigung fest.