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731 CH-LU

Kanton Luzern 731

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Friedensrichterinnen und -richter legen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 die Entschädigung fest.

1. Der Beschluss betreffend Vollziehung der Artikel 15 und 95, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 wird aufgehoben.

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