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§ 90 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 90 EntG · IV. Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen.

2. Es findet Anwendung auf alle Enteignungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens das Schätzungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.

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