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§ 89c Enteignungsgesetz (EntG) - IIIb. Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Dezember 2023

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 89c EntG · IIIb. Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Dezember 2023

1. Der ermittelte Höchstpreis für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gemäss § 18 Absatz 1abis ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. Dezember 2023 hängigen Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission anwendbar.

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