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ENTG
CH-LU
§ 89 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 EntG · II. Vollzug
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt die Entschädigungen und die anderen Vergütungen für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 fest.