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§ 89 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 89 EntG · II. Vollzug

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt die Entschädigungen und die anderen Vergütungen für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 fest.

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