§ 87 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Kostentragung
§ 87 EntG · III. Kostentragung
1. Wer das Enteignungsrecht beansprucht, trägt die Kosten
a. des Enteignungsverfahrens;
b. des Vollzugs der Enteignung;
c. des Verfahrens auf Festsetzung der Entschädigung.
2. Wer enteignet werden soll, kann mit den Verfahrenskosten ganz oder teilweise belastet werden, wenn er oder sie mutwillig prozessiert, insbesondere, wenn er oder sie unverhältnismässig mehr verlangt, als ihm oder ihr für den Fall einer gütlichen Einigung angeboten oder von der Schätzungskommission zugesprochen worden ist.
3. Wird Entschädigung wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung geltend gemacht, so trägt die Verfahrenskosten
a. * im Schätzungsverfahren das beteiligte Gemeinwesen, es sei denn, der Ansprecher oder die Ansprecherin prozessiere mutwillig;
b. im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die Partei, welche nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kostenpflichtig ist.
4. Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.