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§ 85 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Zustellungen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 85 EntG · I. Zustellungen

1. Die in diesem Gesetz vorgesehenen amtlichen Zustellungen haben mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

2. Wohnt der Empfänger oder die Empfängerin nicht in der Schweiz und hat er oder sie daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter oder keine Vertreterin bestellt, oder ist sein oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde bei der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht; die Fristen beginnen mit der Bekanntmachung zu laufen.

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