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§ 84 Enteignungsgesetz (EntG) - IX. Subsidiäre Geltung der übrigen Vorschriften

Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 84 EntG · IX. Subsidiäre Geltung der übrigen Vorschriften

1. Im übrigen gelten für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen sinngemäss die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes.

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