§ 83 Enteignungsgesetz (EntG) - VIII. Nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Beschränkung
§ 83 EntG · VIII. Nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Beschränkung
1. Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert 10 Jahren seit ihrer Bezahlung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder erheblich gemildert wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über, sofern sie im Grundbuch angemerkt ist.
2. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der Höhe der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, kann das Gemeinwesen mit der Rückforderung bis spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zuwarten.
3. Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4. Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung entscheidet die Schätzungskommission.