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§ 82 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Aufhebung der Beschränkung

Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 82 EntG · VII. Aufhebung der Beschränkung

1. Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich das Gemeinwesen darüber zu entscheiden, ob es die Entschädigung bezahlen oder die Eigentumsbeschränkung aufheben will.

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