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§ 81 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Übernahme bzw. Übergabe des Grundstückes
Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
§ 81 EntG · VI. Übernahme bzw. Übergabe des Grundstückes
1. Wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durch eine enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Übernahme des Grundstückes durch das Gemeinwesen verlangen.
2. Das Gemeinwesen kann die Übergabe des Grundstückes zu Eigentum verlangen, wenn die Entschädigung für die enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der oder die Betroffene keine wesentlichen Gründe dagegen geltend machen kann.
3. Im übrigen sind die §§ 12 und 13 sinngemäss anwendbar.