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§ 8 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche

Das Enteignungsrecht
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§ 8 EntG · 2. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche

1. Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls enteignet werden, sofern es sich bei Abwägung der einander entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigt.

2. Werden bestehende öffentliche Einrichtungen durch die Ausführung oder den Betrieb des Werkes des Enteigners oder der Enteignerin beeinträchtigt, so hat dieser oder diese alle Vorkehren zu treffen, um deren weitere Benützung sicherzustellen, sofern es das öffentliche Interesse erfordert.

3. Der Enteigner oder die Enteignerin hat durch geeignete Massnahmen die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile zu schützen, die mit der Erstellung und dem Betrieb ihres Werkes notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

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