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ENTG
CH-LU
§ 79 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Frist
Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
§ 79 EntG · IV. Frist
1. Entschädigungsforderungen sind innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin der Schätzungskommission mit eingeschriebenem Brief anzumelden und zu begründen; das Gemeinwesen kann diese Frist auf Gesuch des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin verlängern.
2. Das Gemeinwesen kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht sowie die Höhe der Entschädigung jederzeit von sich aus feststellen lassen.