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§ 78 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Schätzungsverfahren

Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 78 EntG · III. Schätzungsverfahren

1. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so entscheidet die Schätzungskommission über das Bestehen einer Entschädigungspflicht und über die Höhe der Entschädigung.

2. Zur Einleitung des Schätzungsverfahrens sind sowohl der von der Eigentumsbeschränkung Betroffene als auch das Gemeinwesen berechtigt.

3. Bei Entschädigungsansprüchen infolge der Reduktion überdimensionierter Bauzonen nach Artikel 15 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes ist dem Kanton Luzern die Gelegenheit zu eröffnen, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.

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