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§ 77 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Träger der Entschädigungspflicht

Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 77 EntG · II. Träger der Entschädigungspflicht

1. Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem die Eigentumsbeschränkung ausgeht.

2. Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann verlangen, dass ihm andere Gemeinwesen oder wirtschaftlich interessierte Dritte nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Lage einen Beitrag leisten; im Streitfalle entscheidet der Regierungsrat über die Begehren um Beitragsleistung.

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