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§ 76 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Voraussetzungen der Entschädigungspflicht

Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
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§ 76 EntG · I. Voraussetzungen der Entschädigungspflicht

1. Beschränkungen des Eigentums, die ausserhalb eines Enteignungsverfahrens im Sinne des vierten Abschnittes erfolgen, begründen nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

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