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§ 75 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Entscheid über Rückforderungen

Das Rückforderungsrecht
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§ 75 EntG · VII. Entscheid über Rückforderungen

1. Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

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