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§ 74 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Leistung des Berechtigten

Das Rückforderungsrecht
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§ 74 EntG · VI. Leistung des Berechtigten

1. Wer die Rückübertragung verlangt, hat dem Enteigner oder der Enteignerin die Entschädigung innert dreier Monate seit Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung zu bezahlen, ansonst er oder sie den Anspruch auf Rückgabe verliert.

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