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ENTG
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§ 73 Enteignungsgesetz (EntG) - V. Rückgabe, Wertausgleich
Das Rückforderungsrecht
§ 73 EntG · V. Rückgabe, Wertausgleich
1. Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2. Sind vom Enteigner oder von der Enteignerin Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wiederhergestellt werden, so ist der oder die Rückfordernde verpflichtet, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; anderseits hat er oder sie Anspruch auf Abzug eines Minderwertes. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner oder die Enteignerin wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.