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§ 72 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Verwirkung

Das Rückforderungsrecht
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§ 72 EntG · IV. Verwirkung

1. Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes erlischt ein Jahr nach Ablauf der in § 69 Absatz 1a und b genannten Fristen.

2. Im Falle des § 69 Absatz 1c erlischt das Rückforderungsrecht 30 Tage, nachdem der oder die Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, nachdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm oder ihr bekannt geworden ist, jedenfalls aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

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