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ENTG
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§ 71 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Anzeige an den Berechtigten
Das Rückforderungsrecht
§ 71 EntG · III. Anzeige an den Berechtigten
1. Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen, wenn er oder sie das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2. Wo das Rückforderungsrecht im Grundbuch angemerkt ist, hat das Grundbuchamt dem Berechtigten von der Veräusserung des enteigneten Rechtes Mitteilung zu machen.