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§ 70 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Berechtigte

Das Rückforderungsrecht
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§ 70 EntG · II. Berechtigte

1. Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von der früheren Inhaberin des enteigneten Rechtes oder seinen oder ihren Erbinnen und Erben ausgeübt werden, bei Teilenteignungen oder bei Enteignung bloss einzelner Rechte jedoch nur, wenn sie noch Eigentümerinnen oder Eigentümer des Restgrundstückes, des teilweise enteigneten Grundeigentums oder des früheren berechtigten Grundstückes sind.

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