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ENTG
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§ 7 Enteignungsgesetz (EntG) - V. Beschränkungen 1. Zeitliche
Das Enteignungsrecht
§ 7 EntG · V. Beschränkungen 1. Zeitliche
1. Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf fünf Jahre erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Entscheid der zuständigen Behörde oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.