§ 69 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Gegenstand, Voraussetzungen
§ 69 EntG · I. Gegenstand, Voraussetzungen
1. Der oder die Enteignete kann, sofern er oder sie nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung der im Enteignungsverfahren festgesetzten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo es die Umstände rechtfertigen, für den Minderwert und weitere Nachteile verlangen
a. wenn das Recht innert 5 Jahren seit dem Erwerb durch den Enteigner oder die Enteignerin weder zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde, noch zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird;
b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderen vorsorglichen Enteignungen das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren seit der Bezahlung der Entschädigung zu diesem oder zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zwecke verwendet wird;
c. wenn das Recht, ohne eine Verwendung für einen öffentlichen Zweck gefunden zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Fristen verlängern.