§ 67 Enteignungsgesetz (EntG) - b. Verteilung gemäss Verteilungsplan
§ 67 EntG · b. Verteilung gemäss Verteilungsplan
1. Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch und der Akten des Schätzungsverfahrens, mit Angabe von Rang und Betrag der Forderungen und der auf sie entfallenden Betreffnisse.
2. Der Verteilungsplan ist zur Einsicht aufzulegen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin gibt den Beteiligten von der Auflage Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von 30 Tagen, innert der sie gegen den Verteilungsplan begründete Einsprachen erheben können.
3. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen, und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach dem Verteilungsplan vorgenommen wird.
5. Kommt ein Pfandgläubiger oder eine Pfandgläubigerin für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm oder ihr eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.