§ 66 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Amtliches Verteilungsverfahren a. Einleitung
§ 66 EntG · 2. Amtliches Verteilungsverfahren a. Einleitung
1. Können sich die Beteiligten innert einer vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin anzusetzenden Frist über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so verteilt der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin die Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.
2. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, und dass die Betreffnisse bis zur Einreichung der Urkunden hinterlegt werden.
3. Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin haben, mit eingeschriebenem Brief Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.
4. Sofern die Beteiligten genau bestimmbar sind, kann die Fristansetzung durch persönliche Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erfolgen.