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ENTG
CH-LU
§ 65 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Verteilung 1. Auszahlung an die Enteigneten
Der Vollzug
§ 65 EntG · VI. Verteilung 1. Auszahlung an die Enteigneten
1. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin darf dem Eigentümer oder der Eigentümerin die für das enteignete Grundstück, für beschränkte dingliche Rechte sowie für den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
2. Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.