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§ 64 Enteignungsgesetz (EntG) - V. Grundbucheinträge

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§ 64 EntG · V. Grundbucheinträge

1. Der Enteigner oder die Enteignerin ist sofort nach der Zahlung der Entschädigung (§ 61) und der allfällig nötigen Vermessung zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim Grundbuchamt ermächtigt.

2. Der oder die Enteignete kann verlangen, dass das Rückforderungsrecht im Sinne der §§ 69 ff. als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt wird.

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