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§ 63 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Ausschluss von Handänderungssteuern[[1]](#articletitle_text_fn_796803_2_1_c)

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§ 63 EntG · IV. Ausschluss von Handänderungssteuern[[1]](#articletitle_text_fn_796803_2_1_c)

1. Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern erhoben werden. Dies gilt auch bei gütlichen Einigungen über die Entschädigung nach den §§ 49 und 57 Absatz 2.

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