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§ 62 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Wirkung

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§ 62 EntG · III. Wirkung

1. Mit der Bezahlung der Entschädigungen oder mit der Sachleistung erwirbt der Enteigner oder die Enteignerin das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück.

2. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt § 55 Absatz 1.

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