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§ 61 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Bezahlung

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§ 61 EntG · II. Bezahlung

1. Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils eines Grundstückes sind zuhanden der Berechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück oder die grössere Fläche mehrerer beanspruchter Grundstücke liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig festsetzen.

2. Die Entschädigung für die weitern dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

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